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Es kommt drauf an

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Zuletzt geprüft am 14.09.2026

Bei Lanz erklärt eine Verfassungsrechtlerin, „Remigration“ habe eine zulässige und eine verfassungswidrige Bedeutung. Nur braucht niemand ein neues Wort, um Ausreisepflichtige abzuschieben – die zulässige Hälfte ist das Alibi der anderen. Über die Karriere eines Begriffs, der vom Unwort zur Rechtsfrage wurde,…


Es gibt Sätze, die im Fernsehen wie Beruhigungstee wirken und zu Hause wie Espresso. „Wenn wir über Remigration sprechen, dann kommt es drauf an“, sagte Frauke Brosius-Gersdorf am Donnerstag bei Markus Lanz, und im Studio nickte man, weil Juristen nun einmal so reden. Die Verfassungsrechtlerin sortierte den Begriff in zwei Schubladen: Sollen Deutsche mit Migrationshintergrund ausgewiesen werden, sei das ein klarer Verfassungsverstoß; sollen Ausreisepflichtige abgeschoben werden, sei das eine zulässige Forderung. Sauber, korrekt, lehrbuchreif. Man könnte es an die Wand einer Vorlesung projizieren.

Man kann es aber auch an die Wand einer Wahlkampfzentrale projizieren, und dort hängt es seit Donnerstag. Denn die AfD hat in zweieinhalb Jahren nichts so konsequent vermieden wie die Antwort auf die Frage, welche der beiden Schubladen sie meint. Jetzt hat eine Frau, die die SPD fürs Bundesverfassungsgericht wollte, im ZDF bestätigt, dass es zwei Schubladen gibt und eine davon in Ordnung ist. Mehr braucht ein Kampfbegriff nicht, um in die Mitte zu wandern. Er braucht keine Zustimmung. Er braucht Differenzierung durch die Gegenseite.

Ein Wort mit zwei Absendern

Zunächst zur Vermutung, die AfD wisse selbst nicht so genau, was sie mit dem Wort meint. Die Vermutung ist freundlich und falsch. Die Partei weiß es sehr genau, sie sagt nur zwei Dinge gleichzeitig, und zwar an zwei Adressen.

Die erste Adresse ist das Studio. Alice Weidel hat auf dem Parteitag in Riesa im Januar 2025 den Begriff ins Wahlprogramm gehoben, mit einem Satz, der sinngemäß lautete: Wenn es dann Remigration heißen soll, dann heißt es eben Remigration. Gemeint waren, in der amtlichen Lesart, Abschiebungen von Ausreisepflichtigen und Straftätern, also das, was jede Bundesregierung seit Helmut Schmidt für sich in Anspruch nimmt. Diese Version ist zitierfähig, talkshowtauglich und von Brosius-Gersdorf gerade als verfassungskonform beglaubigt worden.

Die zweite Adresse ist Potsdam. Dort hatte Martin Sellner im November 2023 vor Parteifunktionären und Gönnern ein Konzept vorgetragen, das drei Gruppen umfasste: Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht und „nicht assimilierte Staatsbürger“. Deutsche Pässe, um es einmal auszusprechen. Diese Version ist nicht zitierfähig, nicht talkshowtauglich und von Brosius-Gersdorf gerade als klarer Verfassungsverstoß eingeordnet worden.

Die Kunst besteht darin, beide Versionen unter demselben Wort laufen zu lassen. Wer nachfragt, bekommt die erste. Wer nicht nachfragt, behält die zweite. Der Hörer entscheidet selbst, welche er hört, und die Partei ist für keine der beiden haftbar. Auf dem Stammtisch versteht man Potsdam, im Bundestag versteht man Riesa, und dazwischen liegt ein Wort, das beides bedeutet und deshalb nichts beweist. Wer beide Bedeutungen je nach Publikum tauscht, vertritt keine Position mehr, sondern pflegt einen Wechselkurs.

Die Unschärfe ist keine Schwäche des Begriffs. Sie ist sein Betriebssystem.

Wozu ein neues Wort?

Und jetzt der Punkt, an dem die saubere Zweiteilung der Juristin ihren Haken hat. Man muss dafür keine Verfassung aufschlagen, es reicht eine Frage, die jedem Werbetexter geläufig ist: Warum ein neues Wort?

Für die Abschiebung Ausreisepflichtiger gibt es ein Wort. Es heißt Abschiebung. Es steht im Aufenthaltsgesetz, es steht in jedem Koalitionsvertrag seit Kohl, Olaf Scholz hat es 2023 dem Spiegel aufs Cover diktiert, „im großen Stil“, und Friedrich Merz hat einen Wahlkampf damit bestritten. Niemand, der Ausreisepflichtige abschieben will, braucht dafür eine Vokabel aus dem Identitären-Handbuch. Der Begriff existiert nur, weil er etwas bezeichnen soll, was „Abschiebung“ nicht bezeichnet. Ein Wort, das nichts Neues meint, erfindet niemand, und schon gar nicht lässt man sich dafür ein Jahr lang beschimpfen, um es dann trotzdem ins Wahlprogramm zu schreiben.

Das kann man beim Erfinder nachlesen. Martin Sellner hat 2024 ein Buch mit dem Titel „Remigration. Ein Vorschlag“ veröffentlicht, in dem es um einen Prozess von dreißig, vierzig Jahren geht, um „Anreizsysteme“ für die Ausreise von kulturell, religiös und politisch „nicht assimilierbaren“ Menschen, mit Ausländern als Anfang, nicht als Ende. Und selbst die Junge Freiheit, die die Juristin am Freitag feierte, konnte sich einen Einwand nicht verkneifen: Ihre Einordnung, eine Remigration deutscher Staatsbürger liege außerhalb der Verfassung, sei „natürlich Unsinn“, denn selbstverständlich dürfe jeder Eingebürgerte, wenn er denn wolle, zurückmigrieren. Man beachte das Wörtchen „wolle“ und die Frage, wer den Willen erzeugt. Das Milieu, das den Begriff geprägt hat, hält die harmlose Lesart selbst für einen Irrtum. Es wehrt sich sogar dagegen.

Die zulässige Bedeutung ist also keine Bedeutung des Begriffs. Sie ist sein Alibi. Sie ist die Antwort, die man gibt, wenn jemand nachfragt, und sie ist genau deshalb formuliert worden, damit jemand nachfragt. Wer sie neben die andere Bedeutung stellt, gleichberechtigt, mit dem Vermerk „zulässig“, hat das Alibi beglaubigt. Das hat Brosius-Gersdorf am Donnerstag getan, und sie hat es mit der besten Absicht getan, der Absicht nämlich, präzise zu sein. Nur ist Präzision gegenüber einem Begriff, der auf Unpräzision gebaut ist, keine neutrale Handlung. Sie verleiht ihm eine Struktur, die er nicht hat, und schenkt ihm eine Hälfte, die er nie besessen hat.

Man muss das nicht der Person anlasten. Es ist die Falle, die der Begriff für alle aufstellt, die ihn ernst nehmen, und Juristen nehmen Begriffe berufsbedingt ernst. Die AfD braucht keine Verteidiger. Sie braucht Menschen, die ihre Worte so lesen, als hätten sie eine feste Bedeutung.

„Abschiebung“ hat ein Gesetz. „Remigration“ hat einen Autor. Wer beides für Synonyme hält, hat den Autor nicht gelesen.

Vom Unwort zur Rechtsfrage in zweieinhalb Jahren

Man muss sich die Laufbahn dieses Wortes einmal in der Reihenfolge ansehen, in der sie stattgefunden hat, weil die Reihenfolge das Argument ist.

Januar 2024: „Remigration“ wird zum Unwort des Jahres 2023 erklärt, als beschönigender Kampfbegriff für die Vertreibung von Menschen. Wenige Tage darauf veröffentlicht Correctiv die Recherche über Potsdam. In den folgenden Wochen gehen Hunderttausende auf die Straße, in München wird eine Demonstration wegen Überfüllung abgebrochen, und das Wort ist so verbrannt, dass sich AfD-Politiker öffentlich von der Veranstaltung distanzieren, bei der sie gesessen haben.

Januar 2025: Dieselbe Partei schreibt dasselbe Wort in ihr Bundestagswahlprogramm. Die Parteivorsitzende sagt es auf offener Bühne. Zwölf Monate haben gereicht, um aus dem Wort, für das man sich entschuldigen musste, ein Wort zu machen, das man als Kanzlerkandidatin ausspricht.

Mai 2025: Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die AfD als gesichert rechtsextremistisch ein. Die Begründung dreht sich um ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis, das deutsche Staatsbürger mit Migrationsgeschichte zu Deutschen zweiter Klasse macht. Das ist, in Behördendeutsch, die Potsdam-Lesart.

September 2026: Nach einem Wahlergebnis von 43,8 Prozent in Sachsen-Anhalt nennt der Bundeskanzler das Wort ein Synonym für ethnische Säuberung, die AfD stellt Strafanzeige, und am Abend darauf erklärt eine Verfassungsrechtlerin im ZDF, es komme drauf an.

Vom Unwort zur Rechtsfrage in zweieinhalb Jahren. Es gibt Start-ups, die für diese Kurve weniger Zeit hatten und trotzdem an die Börse gingen. Ein Begriff ist im Mainstream angekommen, wenn seine Gegner ihn benutzen müssen, um zu erklären, was sie nicht meinen. Diese Schwelle hat „Remigration“ am Donnerstag überschritten, live, mit Untertiteln.

Die Juristin hat recht, und genau das ist das Problem

Nun der Teil, den man nicht überspringen darf, wenn man ihn nicht mag. Brosius-Gersdorf hat nicht nur die Remigration zerlegt, sie hat auch die Forderung der AfD Sachsen-Anhalt nach einer Rückkehr zum Abstammungsprinzip im Staatsangehörigkeitsrecht bewertet: Bundessache, aber nicht verboten. Und sie hat, so wird sie zitiert, davor gewarnt, den ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff per se als verfassungswidrig anzusehen.

Das ist juristisch nicht zu bestreiten, und wer es bestreitet, hilft der AfD. Deutschland hatte bis zum 31. Dezember 1999 ein fast reines Abstammungsrecht, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913, und niemand hat die Republik Helmut Kohls deswegen für verfassungswidrig gehalten. Das Geburtsortprinzip in Paragraf 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist ein Zusatz der rot-grünen Reform, seit 2000 in Kraft, 2014 von der Optionspflicht befreit, 2024 auf fünf Jahre Elternaufenthalt verkürzt. Der Bundestag hat es beschlossen, der Bundestag könnte es streichen. Artikel 73 des Grundgesetzes macht die Staatsangehörigkeit zur ausschließlichen Bundessache, weshalb Ulrich Siegmund in Magdeburg das Prinzip fordern, aber nicht ändern kann.

Die Verfassungsgrenze verläuft woanders, und Brosius-Gersdorf hat sie genau dort gezogen, wo sie steht: Artikel 16 verbietet den Entzug der Staatsangehörigkeit. Artikel 3 verbietet Benachteiligung wegen Abstammung, Heimat und Herkunft. Und das Bundesverfassungsgericht hat 2017 im NPD-Urteil das Konzept einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft, die Staatsbürger nach Herkunft in erste und zweite Klasse sortiert, für unvereinbar mit der Menschenwürde erklärt. Die Linie liegt also nicht beim Erwerb des Passes, sondern beim Umgang mit denen, die ihn haben.

Das ist der Steelman, und er ist stärker, als es der Reflex zulässt. Wer jede Forderung der AfD als verfassungsfeindlich etikettiert, entwertet das Etikett dort, wo es zutrifft, und liefert einem Verbotsverfahren, das auf Präzision angewiesen ist, den Vorwurf, es sei Gesinnungsjustiz. Insofern hat die Juristin der Republik einen Dienst erwiesen: Sie hat gesagt, wo der Verbotsantrag hinzielen muss. Nicht auf das Abstammungsprinzip, sondern auf Potsdam. Nicht auf die Staatsbürgerschaft, die die AfD verweigern will, sondern auf die, die sie aberkennen will.

Nur hat sie den Dienst im Fernsehen erwiesen, und im Fernsehen kommt Präzision als Freispruch an. Und sie hat ihn an einem Begriff erwiesen, der die Präzision gar nicht verdient, weil seine harmlose Hälfte, siehe oben, nicht seine Hälfte ist, sondern seine Ausrede. Zulässig ist die Abschiebung Ausreisepflichtiger. Das wusste man vorher. Neu ist nur, dass dieses Wissen jetzt an einem Wort hängt, das dafür nie gedacht war.

Die Juristin hat den richtigen Paragrafen an das falsche Wort geheftet. Beim Paragrafen hat sie recht. Das Wort bedankt sich.

Was das Abstammungsprinzip herstellt

Legal und klug sind zwei verschiedene Kategorien, und die AfD lebt davon, dass die Talkshow sie verwechselt. Das Abstammungsprinzip ist erlaubt. Die Frage ist, was es produziert.

Das kann man nachschlagen, denn wir hatten es. Ende der neunziger Jahre lebten in Deutschland gut sieben Millionen Menschen ohne deutschen Pass, ein erheblicher Teil davon hier geboren, zur Schule gegangen, im Verein, im Betrieb, in der dritten Generation Gast. Die Enkel der Gastarbeiter hatten türkische Pässe und Duisburger Dialekt, und der Staat sagte ihnen bei jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, dass sie hier nicht hingehörten, obwohl sie nie woanders gewesen waren. Die Reform von 2000 war die Antwort auf diesen Zustand. Sie war umstritten, sie war unvollständig, sie hat mit der Optionspflicht jahrelang junge Leute vor eine Wahl gestellt, die kein Erwachsener treffen müsste, aber sie hat das Grundproblem beendet: dass ein Land Menschen hervorbringt, die es nicht anerkennt.

Wer zurück will, will diesen Zustand zurück. Nur diesmal wissend.

Und hier liegt der Punkt, der in der Sendung nicht vorkam, weil er keinen Paragrafen hat. Die Diffusität des Begriffs trifft nicht die Juristen, die ihn zerlegen, sondern die, die nicht wissen, in welcher Schublade sie liegen. Für den Deutschen mit türkischem Nachnamen lautet die Frage nicht, welche Lesart verfassungsgemäß ist. Sie lautet, welche Lesart der Nachbar im Kopf hat. „Nicht assimiliert“ ist ein Adjektiv ohne Messlatte; man erfährt erst, ob es auf einen zutrifft, wenn es jemand anwendet. Die Unschärfe ist die Botschaft: Wir sagen es nicht genau. Aber du weißt, ob du gemeint bist.

Das ist die Stelle, an der ein Land auseinandergeht. Nicht mit Gewalt, sondern mit einer Frage, die eine Hälfte der Bevölkerung nie stellen muss und die andere jeden Tag.

Wer sie jetzt zitiert

Es gehört zur Komik dieses Vorgangs, wer sich am Freitag über die Verfassungsrechtlerin freute. Die Junge Freiheit, Apollo News und RT DE berichteten in einem Tonfall, den man sonst für Rehabilitierungen reserviert: Brosius-Gersdorf bestätigt, ethnischer Volksbegriff nicht verfassungsfeindlich. Es sind dieselben Häuser, die im Sommer 2025 eine Kampagne gegen ihre Nominierung fürs Bundesverfassungsgericht geführt haben, mit einer Wucht, die die Union zum Rückzug brachte. Erst wollte man sie nicht in Karlsruhe, jetzt zitiert man sie, als säße sie dort.

Man könnte das als Heuchelei abtun, aber es ist interessanter. Die Freude beruht auf einem Lesefehler. Brosius-Gersdorf hat der AfD nicht bescheinigt, dass ihr Programm zulässig ist. Sie hat bescheinigt, dass die harmlose Lesart zulässig ist, und damit die harmlose Lesart von der anderen getrennt, und zwar amtlich. Genau diese Trennung ist es, die der Doppelcode nicht verträgt. Solange beides unter einem Wort lief, konnte die Partei für Potsdam nie belangt werden, weil es ja Riesa gemeint haben könnte. Jetzt hat eine Juristin, die niemand als Parteigängerin der Grünen verdächtigen kann, ein Trennblatt eingezogen. Wer sich darüber freut, hat die Hälfte gelesen, die ihm gefiel.

Die Rechte jubelt über ein Gutachten, das ihr im Ernstfall die Verteidigungslinie wegnimmt: „Wir haben doch nur Abschiebung gemeint.“

Die Frage, die keiner gestellt hat

Was also tun mit einem Wort, das jeder benutzen muss, um zu erklären, was er nicht meint? Der Autor dieser Zeilen hat es in diesem Text zwölfmal geschrieben, und jedes Mal ein Stück mehr normalisiert. Das ist die Falle: Auch die Kritik am Begriff ist ein Vehikel des Begriffs, und wer ihn analysiert, trägt ihn. Man kommt da nicht raus, indem man ihn verschweigt; das hat die Republik im Januar 2024 versucht, und ein Jahr später stand er im Wahlprogramm.

Man kommt nur raus, indem man die Präzision, die Brosius-Gersdorf geliefert hat, nicht der AfD schenkt, sondern ihr abverlangt. Die Talkshow-Frage an jeden AfD-Gast lautet seit Donnerstag nicht mehr „Ist das verfassungswidrig?“, denn darauf lautet die Antwort jetzt gerichtsfest: kommt drauf an. Sie lautet: Worauf denn? Riesa oder Potsdam? Ausreisepflichtige oder Staatsbürger? Und wenn Sie Ausreisepflichtige meinen – wozu dann das neue Wort? Für Abschiebung gibt es eines.

Diese Frage ist am Donnerstag nicht gestellt worden. Sie wird selten gestellt, weil sie langweilig klingt und weil der Gast dann eine Antwort geben muss, die entweder das Programm entwertet oder die Verfassung bricht. Beides ist schlechtes Fernsehen. Gutes Fernsehen ist ein Streit darüber, ob der Kanzler zu hart formuliert hat.

Remigration ist angekommen. Im Bundestag, im ZDF, in der Verfassungsrechtslehre. Es fehlt nur noch, dass jemand sagt, was er damit meint.

Es kommt drauf an. Auf wen, hat noch keiner gefragt.

Quellen

  1. Markus Lanz, ZDF, Sendung vom 10. September 2026, mit Frauke Brosius-Gersdorf
  2. Alice Weidel, AfD-Bundesparteitag Riesa, 11./12. Januar 2025
  3. Correctiv, „Geheimplan gegen Deutschland“, Recherche vom 10. Januar 2024 (zum Treffen in Potsdam im November 2023)
  4. Martin Sellner, „Remigration. Ein Vorschlag“, 2024
  5. Gesellschaft für deutsche Sprache, Unwort des Jahres 2023: „Remigration“, bekanntgegeben Januar 2024
  6. Bundesamt für Verfassungsschutz, Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch, 2. Mai 2025 (seit Beschluss des VG Köln vom 26. Februar 2026, Az. 13 L 1109/25, vorläufig ausgesetzt)
  7. Friedrich Merz, Haushaltsdebatte im Bundestag, 9. September 2026 („ethnische Säuberung“)
  8. AfD-Bundestagsfraktion, Strafanzeige gegen Bundeskanzler Merz, 10. September 2026
  9. Bundesverfassungsgericht, NPD-Urteil vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13)
  10. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913; Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2000 (Geburtsortprinzip, § 4 Abs. 3 StAG), Änderungen 2014 (Optionspflicht) und 2024 (Elternaufenthalt)
  11. Landtagswahl Sachsen-Anhalt, 6. September 2026, Ergebnis AfD 43,8 Prozent

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